Google-Shopping
Urteil

LG Hamburg: Google-Shopping Anzeigen verstoßen gegen die Preisangabenverordnung

Das Landgericht Hamburg hat am 13.06.2014 (Az. 315 O 150/14) entschieden, dass ein Mouse-Over zur Anzeige des Endpreises inkl. Versandkosten eines Artikels nicht ausreicht.

Hintergrund des Urteils ist eine Klage eines Online-Händlers gegen seinen Mitbewerber. Dieser erwirkte eine einstweilige Verfügung wegen Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung, da die anfallenden Versandkosten nicht im Endpreis ersichtlich waren. Diese waren erst zu sehen, wenn man die Maus über das Produktbild bewegte.

Der betroffene Händler widersprach der einstweiligen Verfügung, da er der Auffassung war, die Mouse-Over Funktion reiche zur Kenntlichmachung aus. Darüber hinaus sei die Rechtsprechung des BGH zur Sache in diesem Fall nicht anwendbar, da Google-Anzeigen nicht nach Preisen sortiert angezeigt werden.

Mit der Argumentation, dass es sich bei Google-Shopping dennoch um eine Preisvergleichsfunktion handle, schloss sich das LG Hamburg dem Kläger an und erließ o.g. Urteil.

Erschwerend kommt hinzu, dass die Mouse-Over Funktion auf mobilen Geräten nicht verfügbar ist. Shopbetreiber, welche eine etwaige Abmahnung umgehen wollen, sollten ihre Artikel derzeit versandkostenfrei einstellen oder bis zu einer weiteren Klärung der Sachlage auf Google-Shopping verzichten.

(Quelle: it-recht-kanzlei.de)